Allgemeine Geschäftsbedingungen Xantas AG (Stand I/2007)


§ 1 Gültigkeit der Bedingungen

Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und als Vertragsbestandteil. Angebote, Lieferung und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die Xantas AG nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die Xantas AG den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle nachfolgenden Aufträge zwischen den Vertragsparteien.


§ 2 Leistungsumfang/-Erweiterung

Als vereinbart gilt der Leistungsumfang, der sich aus Angebot, Auftrag und Auftragsbestätigung sowie sonstiger schriftlicher Dokumentationen ergibt. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren. Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, hat die Xantas AG in angemessener Frist ein Nachtragsangebot zu erstellen oder die Leistung abzulehnen. Erfordert das Änderungsverlangen des Auftraggebers von der Xantas AG eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Gleiches gilt, wenn das Änderungsverlangen zu einer Unterbrechung der geplanten Arbeiten führt. In diesem Fall kann die Xantas AG die vereinbarte Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber steht frei, einen geringeren Ausfallschaden nachzuweisen. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Unterbrechung. Der Auftraggeber wird der Xantas AG unverzüglich mitteilen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt die Xantas AG die Arbeiten entsprechend dem ursprünglichen Leistungsumfang fort.


§ 3 Zahlung

Die Zahlungen sind vom Auftraggeber auch dann zu leisten, wenn noch Garantieleistungen zu erbringen sind. Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Erfüllung der Leistung berechtigen den Auftraggeber weder Zahlungen aufzuschieben noch Zahlungsmodalitäten abzuändern. Der Auftraggeber darf Forderungen der Xantas AG mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn die Xantas AG hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde. Der Auftraggeber darf seine Forderungen gegenüber der Xantas AG nicht an Dritte abtreten.


§ 4 Projektleitung, Mitwirkung des Auftraggebers

Die Xantas AG benennt eine Person als Projektleiter, der Ansprechpartner des Auftraggebers ist. Der Projektleiter ist insbesondere berechtigt für die Xantas AG Entscheidungen zu treffen und steht für alle notwendigen Informationen dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Projektleiter ist für die inhaltliche und terminliche Planung und das Berichtswesen zuständig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Xantas AG zu unterstützen und alle Mitwirkungspflichten und Leistungen termingerecht und im geforderten Umfang zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere, der Xantas AG ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in ihrer Betriebssphäre vor Ort kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen bzw. nicht vollständige oder die mangelhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 5 Nutzungs- und Eigentumsrechte

Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung das Nutzungs- und Eigentumsrecht an allen individuell erstellten, überarbeiteten und geänderten Softwareprogrammen, -konfigurationen und sonstigen Arbeitsergebnissen der Xantas AG zu. Der Auftraggeber ist – ohne schriftliche Einwilligung der Xantas AG – nicht berechtigt, Software oder sonstige Arbeitsergebnisse von Xantas AG in irgendeiner Art ganz oder teilweise zu kopieren, sonst zu vervielfältigen oder extern zu speichern. Unzulässig ist auch jede Weitergabe von Software oder Arbeitsergebnissen an Dritte. Dritte im Sinne dieser AGB sind auch Tochter-, Schwester-, Mutter- und sonstige mit dem Kunden verbundenen Unternehmen. Arbeitsergebnisse im Sinne dieser AGB sind Planungs- und Konzeptunterlagen sowie Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentationen, Berichte und Zeichnungen.


§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme der Leistung. Die Xantas AG garantiert dem Auftraggeber, dass die Programme der Beschreibung in der Dokumentation entsprechen. Die Xantas AG kann nicht garantieren, dass die Programme ohne Unterbrechung und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können. Die Xantas AG unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich der Xantas AG zuzuordnen ist, sondern in der Bedienung oder Nutzung durch den Auftraggeber entgegen den Vorgaben, in der Änderung der Programme, der Systemumgebung oder in nicht von der Xantas AG gelieferten Gegenständen liegen könnte, sind der Xantas AG die Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Auftraggeber zu den maßgeblichen Stundensätzen für Dienstleistungen gemäß der jeweils aktuellen Preise nach Aufwand zu vergüten.


§ 7 Haftung/Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers einschließlich aus entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen, sofern die Xantas AG bzw. ihre Mitarbeiter die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wird eine wesentliche Vertragspflicht der Xantas AG fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, im einzelnen Schadensfall auf höchstens 25.000 EUR. Bei laufenden Verträgen mit fortlaufenden Zahlungen ist die Haftung auf eine halbe Jahrespauschale begrenzt. Die Gewährleistungsfrist nach § 6 dieser AGB gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 8 Haftung für Schutzrechtsverletzungen

Die Xantas AG steht dafür ein, dass ihre Leistungen von Schutzrechten Dritter frei sind und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen von dritter Seite frei. Erhält der Auftraggeber Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Dritter, hat er die Xantas AG unverzüglich zu unterrichten. Gelingt es der Xantas AG nicht, die Schutzrechte zu beseitigen, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Rückzahlung abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu. Die Xantas AG ist berechtigt, dem Auftraggeber bei bekannt werden des Bestehens von Schutzrechten Dritter die weitere Nutzung zu untersagen. Auch in diesem Fall steht dem Auftraggeber der vorstehende Erstattungsanspruch zu.


§ 9 Geheimhaltung

Die Xantas AG verpflichtet sich, die ihr vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten, entsprechend gekennzeichneten Daten, welche sich auf den Geschäftsbereich des Auftraggebers beziehen, als geheim zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die ihr von diesem überlassenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten oder zurückzugeben. Die Xantas AG darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten. Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter und Beauftragten, welchen er nur insofern Zugang zu den Liefergegenständen gewähren darf, als dies zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig ist, zur Wahrung der Urheberrechte der Xantas AG und der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertrages an. Die Xantas AG kann den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufnehmen.


§ 10 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Xantas AG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die Xantas AG in Verzug befindet. Für diese Fälle verpflichten sich die Vertragspartner zu einer Anpassung auf der Grundlage von Treu und Glauben.


§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Xantas AG. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz der Xantas AG Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


nach oben